Medienrecht aus Berlin

Die Gegendarstellung im Presserecht

GegendarstellungOftmals kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Gegendarstellungsanspruch beruht auf dem Gedanken der „Waffengleichheit". Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Publikationsmedium, seine Position darzulegen. Soweit die gesetzlichen Vorganben beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, Gegendarstellungen zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unab­hän­gig davon, ob die getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.

Voraussetzungen der Gegendarstellung

Ein Anspruch auf Gegendarstellung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Nur wenn diese vollständig vorliegen, kann der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen betreffen sowohl die Art der Berichterstattung als auch bestimmte Formalien. Außerdem muss eine Interessensabwägung vorgenommen und es müssen Fristen beachtet werden. Wird bereits eine der Voraussetzungen missachtet, kann dies aufgrund der regelmäßig knappen Fristen zum dauerhaften Anspruchsverlust führen. 

Formalien einer Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist an besondere Formalien geknüpft, welche zwingend zu beachten sind. Soweit dies nicht geschieht, kann das Pressemedium die Veröffentlichung der Gegendarstellung alleine wegen der Missachtung der formalen Vorgaben ablehnen. Wegen regelmäßig sehr knapper Fristen für die Durchsetzung einer Gegendarstellung können etwaige Fehler oftmals wegen Fristablaufs auch nicht mehr korrigiert werden. Die nachfolgend genannten Vorgaben für Form, Inhalt und Umfang einer Gegendarstellung sind zu beachten.

Fristen bei der Gegendarstellung

Der Gegendarstellungsanspruch muss unverzüglich nach Veröffentlichung der Erstmitteilung geltend gemacht werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB. Dabei wird auf die erstmalige Kenntnisnahme des Betroffenen als Beginn der Frist abgestellt. Auf das Erscheinungsdatum der Erstmitteilung kommt es nicht an.

Rechtsfolgen des Gegendarstellungsanspruchs

Soweit der Betroffene die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung beachtet hat, ist das Medium zur Gegendarstellung verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene den Gegendarstellungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht aufgrund der besonde­ren Eilbedürftigkeit regelmäßig im Wege einer einstweiligen Verfügung, welche auch ohne münd­liche Verhandlung erlassen werden kann.

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