Medienrecht aus Berlin

Güterabwägung

Der Journalist hat immer eine Pflicht zur Güterabwägung. Dabei muss er das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite gegen die schutzwürdigen Belange des Betroffenen auf der anderen Seite abwägen.

Trennungsgebot

Sowohl bei der Platzierung von Anzeigen, als auch bei der Wortwahl darauf zu achten, dass die Werbung kenntlich gemacht und von den redaktionellen Beiträgen deutlich unterschieden wird.

Sonstige journalistische Sorgfaltspflichten

Oftmals unterbreiten Medien spezielle Beratungsangebote, mit denen sie Antworten auf Alltagsprobleme der Leser, Zuschauer etc. geben wollen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Neben Kochrezepten, Heimwerker-Rätschlägen und Hausfrauentipps findet sich auch Rechtsberatung in den Medien wieder. Unabhängig welche Ratschläge erteilt werden gilt der Grundsatz, dass der Leser bei deren Befolgung keinen Schaden erleiden darf.

Übersicht presserechtliche Ansprüche

Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die rechtlichen Grenzen, die ihm insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen. Insbesondere kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und eine Gegendarstellung verlangen.

Unterlassungsanspruch im Presserecht

Neben dem Gegendarstellungsanspruch ist der Anspruch auf Unterlassung der zweite wichtige und zugleich häufigste Anspruch im Presse- und Medienrecht. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der von einer Presseveröffentlichung Betroffene eine Berichterstattung unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Veröffentlichungen geltend gemacht werden.

Unverbindliche Anfrage

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