Ausspannen und Abfangen von Kunden

Das sog. Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers ist unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Fallgruppe als Unterform der Absatz- und Bezugsstörung stellt eine mögliche Form der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Insbesondere bei Werbemaßnahmen, welche auch den Mitbewerber betreffen, sollten die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen sorgfältig beachtet werden. 

Ausspannen von Kunden

Ein Ausspannen des Kunden beschreibt als Form der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG Situationen, in denen der Werbende in eine bereits bestehende Vertragsbeziehung zwischen seinem Mitbewerber und einem Kunden eindringt. Beispiel: ein Telekommunikationsanbieter bietet den Kunden seines Konkurrenten für den Fall eines Anbieterwechsels an, deren Telefongebühren beim Konkurrenten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu übernehmen.

Das Ausspannen von Kunden stellt eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn besondere Lauterkeitsumstände hinzutreten, die den Wettbewerb verfälschen (können). Soweit der Werbende lediglich planmäßig und systematisch vorgeht, begründet dies keinen Vorwurf der Unlauterkeit[1].

Als die Unlauterkeit begründender Umstand wird im Zusammenhang mit dem Ausspannen von Kunden insbesondere das Verleiten zum Vertragsbruch diskutiert. Hier ist zu differenzieren: Ist der Kunde vertraglich gebunden, so stellt dessen Abwerben nicht ohne weiteres ein unzulässiges Ausspannen dar. Schließlich gehört es zum Kern des unverfälschten Wettbewerbs, dass die Konkurrenten einen Wettkampf um die Gunst des Verbrauchers mit einem nach Qualität und Preis besseren Angebot führen. An dieser grundlegenden Beurteilung ändert sich nichts, nur weil der Verbraucher vertraglich gebunden ist.

Unlauter ist es nach h.M. hingegen, wenn der Dritte eine aktive Rolle einnimmt und den Kunden zur vorzeitigen, vertragswidrigen Kündigung an- oder aufstiftet. Eine solche Verleitung zum Vertragsbruch stellt eine unzulässige gegen einen Mitbewerber gerichtete Behinderungshandlung dar.[2]

Eine derartige unzulässige Behinderung kann jedoch erst angenommen werden, wenn das Unternehmen darauf hinwirkt, dass der Kunde vorzeitig kündigt und etwa Kündigungsfristen nicht einhält. Allein die Tatsache, dass das Unternehmen davon weiß, dass der Kunde vertraglich gebunden ist, kann ebenso wenig ausreichen, wie die bloße Anfrage, ob der Kunde zu einem Vertragswechsel bereit sei. Soweit der Werbende lediglich einen fremden Vertragsbruch ausnutzt, ist dies ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht unlauter[3].

Eine unangemessene Einwirkung liegt vor, wenn der Werbende unter Vorspiegelung einer tatsächlich nicht abgegebenen Willenserklärung des Kunden eine Handlung gegenüber dem Mitbewerber vornimmt, die darauf abzielt, den Kunden auf sein Unternehmen umzulenken.[4]

Abfangen von Kunden

Ein Abfangen i.S.d.§ 4 Nr. 4 UWG liegt vor, wenn potentielle Kunden des Mitbewerbers dadurch angelockt werden, dass der Werbende zwischen den Mitbewerber und die potentiellen Kunden tritt[5]. Die kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Mitbewerber vor dem Ladengeschäft seines Konkurrenten dahingehend wirbt, dass er den Konkurrenten immer mit mindestens 10 % im Preis unterbietet.

Grundsätzlich ist das Abfangen von Kunden zulässig und verstößt nicht gegen § 4 Nr. 4 UWG. Bei der Aufstellung eines „stummen“ Briefkastens, der zur Aufnahme schon bezahlter Briefsendungen bestimmt ist, fehlt es bereits an einem Dazwischentreten. Insoweit liegt kein Wettbewerbsverstoß vor.[6]

Die Grenze der Zulässigkeit ist erreicht, wenn Kunden mit Gewalt oder Drohungen abgefangen werden. Dies ist unlauter. Es ist auch unlauter, geschäftliche Korrespondenz abzufangen oder fehlgeleitete Briefe, Telefonate oder E-Mails zum eigenen geschäftlichen Gebrauch zu nutzen.[7] 


[1] Vgl. BGH, 27.02.1986, I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 – Handzettelwerbung; BGH, 08.11.2001, I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 – Mietwagenkostenersatz. 

[2] Vgl. BGH, 28.03.1969, I ZR 33/67, GRUR 1969, 476 f. – Bierbezug; BGH, 23.05.1975, I ZR 39/74, GRUR 1975, 555 f – Speiseeis; BGH, 24.02.1994, I ZR 74/92, GRUR 1994, 447, 448 – Sistierung von Aufträgen.

[3] Vgl. BGH, 07.04.2005, I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 – Kündigungshilfe.

[4] Vgl. BGH, 11.10.2017, I ZR 210/16, GRUR 2018, 317, Rn. 14 – Portierungsauftrag.

[5] Vgl. BGH, 21.01.2016, I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Tz. 22 - Tarifwechsel.

[6] Vgl. BGH, 12.05.2010, I ZR 214/17, GRUR 2011, 166 – Rote Briefkästen.

[7] Vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Aufl. 2016 *, Ohly, Rn, 4/51 zu § 4 m.w.N.

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