Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten sind im nicht-öffentlichen Bereich regelt § 35 BDSG. Danach müssen beispielsweise personenbezogene Daten immer dann gelöscht werden, wenn ihre Speicherung entweder unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Der Betroffene kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ihrer Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, verlangen, § 34 BDSG.
Dem Betroffenen stehen unter den Voraussetzungen der §§ 7, 8 BDSG oder § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche zu.
Das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 21 BDSG.
In § 9 BDSG macht der Gesetzgeber deutlich, dass er unter einem funktionierenden Datenschutz neben der Befolgung der datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere die Datensicherheit versteht. In der Anlage zu § 9 BDSG hat er acht Regeln der Datensicherheit aufgestellt, die bei der innerbetrieblichen automatisierten Datenverarbeitung zwingend zu beachten sind.
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