Personenbezogene Daten dürfen zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter, zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung übermittelt und genutzt werden, § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Als gesetzlicher Erlaubnistatbestand ermöglicht diese Regelung somit eine Datennutzung auch ohne Einwilligung des Betroffenen. Ein besonders praxisrelevanter Anwendungsbereich stellt dabei etwa die Veräußerung eines Betriebs unter Einbeziehung der Kundendatei dar.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Eine weitergehende Verwendung personenbezogener Daten kann auch im Interesse wissenschaftlicher Forschungen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3) erforderlich sein, wenn das wissenschaftliche Interesse wesentlich überwiegt und der Forschungszweck gefährdet ist.
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG regelt in abschließender Form die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck des Adresshandels und der Werbung. Zum einen ist die Datenübermittlung - wie immer - mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig, zum anderen enthält § 28 Abs 3 BDSG aber auch einen eigenen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass es sich bei denn weitergegebenen Daten um listenmäßig zusammengefasste und inhaltlich beschränkte Daten handelt.
Regelungen zum Adresshandel und für Auskunfteien sind in § 29 BDSG enthalten. Anders als § 28 BDSG, welcher die Datenverarbeitung für eigene Zwecke regelt, sind in § 29 BDSG Regelungen über die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung enthalten. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist damit eigener Geschäftsgegenstand des jeweiligen Unternehmens.
Für Stellen, die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig verarbeiten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, existiert mit § 30 BDSG eine Sonderregelung. Die Besonderheit besteht darin, dass die übermittleten Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen. Der zugrunde liegende Datenbestand steht der vermittelnden Stelle aber noch zur Verfügung.
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