Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind nur teilweise ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 4g BDSG spricht allgemein davon, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirkt. Hierzu gehören auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die Schulung von Mitarbeitern und die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses. In jedem Fall ist für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen etc. individuell anzuwenden sind.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Auftragsverarbeitung liegt regelmäßig dann vor, wenn Dritte in einen Datenverarbeitungsvorgang eingeschaltet werden (z.B. beim Outsourcing). Diese Dritte sind sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist dem Dritten zwingend schriftlich zu erteilen. Er muss eine Vielzahl gesetzlich genau vorgegebener Angaben beinhalten. Verstöße gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften können zu Bußgeldern führen.
Das Bundedatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 43 BDSG Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen einzelne Vorgaben des BDSG sanktionieren. In leichteren Fällen beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 EUR. Bei schwereren Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 300.000 EUR verhängt werden. Des Weiteren können Verstöße gegen das BDSG Straftaten darstellen und/oder zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen.
Ein Dienstvertrag regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten bzw. Dienstleistungen. Demzufolge hat der Dienstvertrag in einer Dienstleistungsgesellschaft eine hohe Bedeutung. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Vertragspartei zur Gewährung der vereinbarten Vergütung.
Dienstleistungen kosten Geld. Dies hat auch der Gesetzgeber so erkannt. Er trifft eine für den Auftragnehmer günstige Regelung, wonach primär die vereinbarte Vergütung geschuldet ist. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so kann der Auftragnehmer die übliche Vergütung fordern.
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