Soweit die Klage vom Finanzgericht ganz oder teilweise abgewiesen wurde, kann der Steuerpflichtige den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen. Hierzu stehen ihm mit der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Revision muss vom Finanzgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen werden. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige direkt Revision beim BFH einlegen. In der überwiegenden Mehrheit der finanzgerichtlichen Urteile wird die Revision nicht zugelassen. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Revision vorliegen.
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