Akteneinsicht beim Finanzamt

Eine Akteneinsicht beim Finanzamt kann dem Steuerpflichtigen wertvolle Informationen vermitteln, deren Kenntnis sich im behördlichen Steuerverfahren positiv auf die Erfolgschancen des Steuerpflichtigen auswirken können. Die Abgabenordnung (AO) enthält allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht. Der Steuerpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über den Antrag auf Akteneinsicht. Es empfiehlt sich insoweit eine differenzierte Vorgehensweise beim Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht beim Finanzamt, welche auch weitere Möglichkeiten der Akteneinsicht bei anderen Institutionen einbezieht. 

Nach einem Antrag auf Akteneinsicht entscheidet das Finanzamt im Rahmen des ihm zugewiesenen Ermessens zunächst, ob überhaupt Akteneinsicht gewährt wird. Sodann wird ggf. entschieden, wie die Akteneinsicht erfolgt (Art und Umfang). Ermessensleitend für das Finanzamt sind dabei insbesondere das Steuergeheimnis zugunsten Dritter, Ermittlungsinteressen des Finanzamts und der Verwaltungsaufwand zur Bereitstellung der Akte (insbesondere wegen des Aufwandes zur erforderlichen Durchsicht und dem Entfernen einzelner Dokumente bzw. des Schwärzens relevanter Stellen).

Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen ausnahmsweise zwingend Akteneinsichtsrechte gegenüber dem Finanzamt. Hierzu gehört etwa ein Anspruch des zukünftigen Konkurrentenklägers bei möglicher Wettbewerbsverzerrung und Fälle unzutreffender Strafanzeigen gegen den Steuerpflichtigen.

Ist gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, besteht unter den Voraussetzungen des § 147 Strafprozessordnung (StPO) ein Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren.

Ein gebundener Anspruch auf Aktensicht auch in die Akten des Finanzamts besteht nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) gem. § 78 FGO. Danach können die Verfahrensbeteiligten die Akte des FinanzgerichtsAkte des Finanzgerichts und die dem Gericht vorgelegten Akten, d.h. regelmäßig auch die Akten des Finanzamts einsehen. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens, allerdings auch erst dann und nicht bereits früher, kann damit ein Anspruch auf Akteneinsicht durchgesetzt und auch die behördlichen Akten eingesehen werden.

Daneben bestehen Akteneinsichtsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) und einzelner Länder .

Schließlich könnte sich aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Akteneinsicht beim Finanzamt nach der DSGVO ergeben.

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