Besteuerungsverfahren

Das Besteuerungsverfahren ist im 4. - 6. Teil der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Besteuerungsverfahren beginnt mit der Entstehung der Steuern und endet mit deren Zahlung. Die Abgabenordnung regelt dabei im Einzelnen, wie die entstandenen Steuern ermittelt und anschließend rechtsverbindlich festgesetzt werden.

Übersicht Besteuerungsverfahren

Das Besteuerungsverfahren untergliedert sich in die folgenden Phasen:

  1. Steuerentstehung
  2. Ermittlungen
  3. Festsetzungsverfahren
  4. Erhebungsverfahren
  5. ggf. Vollstreckungsverfahren

Steuerentstehung

Damit überhaupt ein Besteuerungsverfahren beginnen kann, ist es erforderlich, dass eine Steuer entsteht. Wann eine Steuer entsteht, ist in den Einzelsteuergesetzten geregelt. So müssen beispielsweise für die Entstehung von Einkommenssteuer spezielle im Einkommensgesetz geregelten Einkünfte erzielt werden. Sobald der im Einzeltsteuergesetz geregelte Lebenssachverhalt verwirklicht ist, entsteht die Steuer. Das Besteuerungsverfahren beginnt.

Ermittlungen

Neben der Entstehung der Steuer können einzelne Ermittlungen relevant sein. Im Rahmen von Ermittlungen wird festgestellt, ob ein Steuertatbestand verwirklicht ist und in welcher Höhe auf dieser Grundlage Steuern zu bezahlen sind.

Der Steuerpflichtige hat dabei verschiedene Mitwirkungspflichten zu beachten. Eine zentrale Mitwirkungspflicht besteht etwa in der Abgabe von Steuererklärungen. Mitwirkungspflichten sind in den §§ 140 ff. AO geregelt. Anzeigepflichten sind in den §§ 137 ff. AO geregelt.

Neben den Mitwirkungspflichten stehen den Finanzbehörden besondere Instrumente zur Verfügung. Von besonderer Bedeutung ist insoweit die Möglichkeit einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) und der Steuerfahndung (§ 208 AO). Unter den in § 162 AO genannten Voraussetzungen können die Finanzbehörden auch eine Schätzung der Steuern vornehmen.

Festsetzungsverfahren

Nachdem die Besteuerungsgrundlagen bekannt sind, nimmt das Finanzamt eine Festsetzung der Steuern durch einen Steuerbescheid vor.

Neben den Erlass von Steuerbescheiden können Steuern auch durch Grundlagenbescheide, der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen festgesetzt werden. Außerdem besteht die Möglicheit von Steueranmeldungen durch den Steuerpflichtigen, welche einer Steuerfestsetzung gleichgestellt sind (z. B. Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldenungen). Das Festsetzungsverfahren ist in den §§ 155 ff. AO geregelt.

Erhebungsverfahren

Nach der Festsetzung der Steuern müssen diese vom Steuerpflichtigen auch bezahlt werden. Dieser Ausgleich festgesetzter Steueransprüche erfolgt im Erhebungsverfahren. Das Erhebungsverfahren ist im 5. Teil der Abgabenordnung (§§ 218 ff. AO) geregelt.

In den meisten Fällen erfolgt der Ausgleich der Steueransprüche durch die Zahlung. Daneben kann jedoch ein Ausgleich auch durch Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Erlass von Steuern möglich (vgl. § 227 AO).

Von Bedeutung für das Erhebungsverfahren sind schließlich auch Regelungen über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO), sowie über die Verzinsung und Versäumniszuschläge (§§ 233 ff. AO).

Vollstreckung

Soweit der Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten im Erhebungsverfahren nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, diese im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Das Vollstreckungsverfahren ist im 6. Teil der Abgabenordnung, §§ 249 ff. AO, geregelt. Es handelt sich dabei um ein besonderes Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welches allerdings in vielen Punkten dem allgemeinen zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren sehr ähnlich ist.

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