Akteneinsicht beim Finanzamt nach DSGVO?

Unmittelbar an das Finanzamt gerichtete Anträge auf Akteneinsicht sind häufig schwer durchzusetzen, da eine entsprechende Anspruchsgrundlage auf Akteneinsicht in der Abgabenordnung fehlt. Es stellt sich insoweit die Frage, ob sich Rechte auf Akteneinsicht gegenüber dem Finanzamt aus der  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben können. Diese Frage wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Eine Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO erscheint dabei durchaus möglich.

Art. 15 DSGVO regelt ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte weitere Informationen. Die geregelten Auskunftsrechte betreffen zunächst einzelne Informationen aus den Akten, welche das Finanzamt dem Steuerpflichtigen übermitteln muss. 

Ob Art. 15 DSGVO darüber hinaus zu einem gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht und der Überlassung einer Kopie der gesamten Akte gegenüber dem Finanzamt führt ist umstritten (vgl. etwa FG Sachsen, 08.05.2019, 5 K 337/19, ZD 2020, 166 = BeckRS 2019, 15676; FG Saarland, 03.04.2019, 2 K 1002/16, DStRE 2019, 1226 = BeckRS 2019, 13248; Haupt, DStR 2019, 2115. Ablehnend: Poschenrieder, DStR 2020, 21. Vgl. auch BMF, 13.01.20, IV A 3 – S 0130/19/10017 :004, BeckVerw 462610, Rn. 66).

Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollte Antrag auf Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO primär auf Überlassung einer vollständigen Aktenkopie und hilfsweise auf unverfälschte und möglichst vollständige Auskunftserteilung gerichtet werden.

Über einen Antrag nach Art. 15 DSGVO muss unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von einem bis maximal drei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden werden, § 12 Abs. 3 DSGVO. Ferner ist ein Rechtsbehelfsverfahren nicht vorgesehen, § 32i Abs. 9 AO, so dass bei Bedarf eine schnelle gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann.

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 32c AO ausgeschlossen. Zu diesen Ausnahmen gehören u.a. überwiegende Interessen eines Dritten (z.B. wegen des Steuergeheimnisses) gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, Verschleierung von Sachverhalten und die Verwischung von Spuren (z.B. bezüglich Kontrollmaterials) gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 S. 2, § 32a Abs. 2 Nr. 1 lit. a. AO, die Vermeidung von Rückschlüssen auf Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen gem. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 S. 2, § 32a Abs. 2 Nr. 2 AO.

Gegen die Entscheidung des Finanzamts über eine Akteneinsicht bzw. Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gerichtlicher Rechtsschutz. Derzeit nicht abschließend geklärt ist, ob die gerichtliche Zuständigkeit einheitlich beim Finanzgericht oder ggf. teilweise auch beim Verwaltungsgericht liegt. Ein Einspruchsverfahren ist gem. § 32i Abs. 9 AO nicht erforderlich.

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