Interner Betriebsvergleich / Nachkalkulation

Der interne Betriebsvergleich ist eine Methode der Verprobung, mit welcher die Betriebsprüfung Mängel bei der Gewinnermittlung eines Unternehmens aufdecken kann. Der interne Betriebsvergleich bezieht sich auf das konkrete Unternehmen. Der Betriebsprüfer vergleicht dabei die ihm vorliegenden Informationen (z.B. aus der Buchhaltung der Vorjahre) mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Bei Widersprüchen kann der Verdacht auf eine fehlerhafte Steuererklärung bzw. auch auf eine Steuerhinterziehung auftreten.

Der interne Betriebsvergleich ist von der Rechtsprechung zur Entkräftung der Beweiskraft der Buchführung i.S.d. § 158 Abgabenordnung (AO) anerkannt. Die Rechtsprechung fordert hierbei gewisse Toleranzgrenzen. So sollen Abweichungen zum ausgewiesenen Umsatz von 1,5 % und 2,7 % noch für zulässig angesehen werden. Abweichungen in dieser Höhe sollen die Beweiskraft der Buchführung nicht erschüttern. Bei Abweichungen von 3 % zum ausgewiesenen Umsatz soll die Beweiskraft der Buchführung im Sinne des § 158 AO erschüttert sein, soweit der interne Betriebsvergleich ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. BFH, 18.03.1964, IV 179/60 U, BStBl III 1964, 381).

Beispiel:
Liegt der Kassenbestand zum Ende des Jahres 01 bei 10.000 EUR und hat der Unternehmer im Jahr 01 einen Verlust von 50.000 EUR gemacht, so wird ein Betriebsprüfer bei der Betriebsprüfung des Jahres 02 mit ebenfalls einem Verlust von 50.000 EUR, zugleich jedoch einem Kassenbestand zum Jahresende 02 von 30.000 EUR danach fragen, woher diese Gelder kommen.

Besondere Formen des internen/inneren Betriebsvergleichs sind:

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