Schätzungen durch die Betriebsprüfung

Im Besteuerungsverfahren kann es verschiedene Gründe für die Notwendigkeit einer Schätzung geben. Eine Schätzung kann u.a. erfolgen, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn eine mangelhafte Buchführung vorliegt. Insbesondere bei einer Betriebsprüfung kommt es insoweit immer wieder zu Schätzungen.

Grundsätzlich muss die Finanzbehörde die entscheidungserheblichen Tatsachen zur Festsetzung der Besteuerungsgrundlage mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Das Instrument der Schätzung ist nur das äußerste Mittel der Feststellung, wenn tatsächlich keine andere Ermittlung der Besteuerungsgrundlage möglich ist.

Im Besteuerungsverfahren neigt die Finanzbehörde, insbesondere die Betriebsprüfung, oft zu Sicherheitszuschlägen, welche erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Steuerlast haben können.

Nimmt die Finanzbehörde eine Schätzung vor, muss sie diese im Schätzungsbescheid begründen. Eine Nachprüfung ihrer Ausführungen muss möglich und das zahlenmäßige Ergebnis muss schlüssig sein. Nicht notwendig hingegen ist eine Begründung, wieso gerade eine bestimmte Schätzungsmethode gewählt wurde.

Iat der Steuerpflichtige mit der Schätzung nicht einverstanden, besteht  Rechtsschutz

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