Schätzungen durch die Steuerfahndung

Im Steuerstrafverfahren exisitieren für Steuerschätzungen Besonderheiten. Die Steuerfahndung wendet im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten zwar ebenfalls Methoden der Steuerschätzung an. Deren weitere Verwendung im Steuerstrafverfahren, insbesondere eine Verwendung durch das Gericht bei der Urteilsfindung bedarf jedoch einer differenzierten Betrachtung. Bei genauer Beachtung bieten sich hier gute Verteidigungsansätze zugunsten eines wegen Steuerhinterziehung Beschuldigten an.

Im Steuerstrafverfahren findet die Regelung des § 162 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich keine Anwendung. Stattdessen muss der Strafrichter die Tatsachen nach der Strafprozessordnung gemäß § 261 StPO selbständig ermitteln. Das bedeutet insbesondere, dass er nicht an die Schätzung der Finanzbehörde gebunden ist, sondern seine eigene Schätzung vornehmen muss.

Die Schätzung der Finanzbehörde kann jedoch ein Anknüpfungspunkt für den Richter sein. Dabei ist die Strafverfolgungsbehörde beweispflichtig. Der Richter muss die Besteuerungsgrundlage zu seiner Überzeugung als erwiesen ansehen und die Schätzung gut begründen. Dabei muss die Schätzung schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen insgesamt schlüssig und ihre Ergebnisse darüber hinaus wirtschaftliche vernünftig und möglich sein. Im Strafverfahren werden zusätzlich höhere Anforderungen an die Logik und Vollständigkeit der Schätzung gestellt. Im Gegensatz zur steuerrechtlichen Schätzung dürfen auch keine Sicherheitszuschläge hinzuberechnet werden. Dies führt häufig dazu, dass bei beiden Verfahren für den gleichen Sachverhalt unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Im Steuerstrafverfahren werden an den Nachweis verkürzter Steuern höhere Anforderungen gestellt als bei der Schätzung im Besteuerungsverfahren. Eventuelle Zweifel sind zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, denn es gilt der Grundsatz in dubio pro reo.

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