Steuerverfahren und Steuerstreit

Haftungsbescheid

HaftungsbescheidDer Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als eigentlich Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.

Der Duldungsbescheid

Mit dem Duldungsbescheid wird, ebenso wie beim Haftungsbescheid, eine fremde Leistungspflicht begründet. Allerdings begründet der Duldungsbescheid keine eigenen materiell-rechtlichen Ansprüche. Er beschränkt vielmehr bestimmte Einwendungen Dritter. Der Duldungsbescheid muss rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, anschließend ggf. auch noch mit einer finanzgerichtlichen Klage angegriffen werden.

Betriebsprüfung / Steuerprüfung in der Übersicht

Betriebsprüfung / Außenprüfung

Betriebsprüfungen (auch Außenprüfung oder Steuerprüfung genannt) dienen der Überprüfung steuerlich relevante Sachverhalte unterschiedlicher Art und Umfangs durch das Finanzamt. Gegenstand können eine oder mehrere Steuerarten und ein oder mehrere Veranlagungszeiträume sein. Vorgaben für die Betriebsprüfung regeln die §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO), u.a. den Ablauf der Betriebsprüfung, die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen. Bei einer Betriebsprüfung können unterschiedliche Prüfungsmethoden zum Einsatz kommen, mit welchen ggf. bisher unbekannte Sachverhalte aufgedeckt werden können. Der Steuerpflichtige kann sich mit unterschiedlichen Rechtsmitteln gegen die Betriebsprüfung und deren Ergebnisse wehren.

Voraussetzungen einer Betriebsprüfung

Außenprüfungen / Betriebsprüfungen sind bei bestimmten Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 193 AO zulässig. Demnach ist eine Außenprüfung / Betriebsprüfung insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig und bei Steuerpflichtigen Steuerpflichtige, bei denen die Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr betragen möglich. Weitere Voraussetzungen für Betriebsprüfungen ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Betriebsprüfungsordnung (BpO).

Die Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung gem. § 196 Abgabenordnung (AO) ist eine zwingend notwendige Bedingung für die Durchführung einer Betriebsprüfung. Durch sie bestimmt das Finanzamt den Umfang der Prüfung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Alle Prüfungsmaßnahmen müssen durch die schriftlich oder elektronisch zu erteilende und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Prüfungsanordnung gedeckt sein. Parallel wird der Steuerpflichtige durch die Prüfungsanordnung zur Duldung und Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet. Gegen die Prüfungsanordnung kann Einspruch eingelegt werden und so im Erfolgsfall eine Betriebsprüfung verhindert werden.

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