Steuerverfahren und Steuerstreit

Schätzungen durch die Steuerfahndung

Im Steuerstrafverfahren exisitieren für Steuerschätzungen Besonderheiten. Die Steuerfahndung wendet im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten zwar ebenfalls Methoden der Steuerschätzung an. Deren weitere Verwendung im Steuerstrafverfahren, insbesondere eine Verwendung durch das Gericht bei der Urteilsfindung bedarf jedoch einer differenzierten Betrachtung. Bei genauer Beachtung bieten sich hier gute Verteidigungsansätze zugunsten eines wegen Steuerhinterziehung Beschuldigten an.

Rechtsschutz gegen Schätzung des Finanzamts

Rechtsschutz gegen Schätzungen des FinanzamtsSchätzungen des Finanzamts können unter bestimmten Voraussetzungen abgewehrt und beseitigt werden. Soweit sich eine Schätzung ohnehin nicht vollständig vermeiden lässt, kann idealerweise schon im Veranlagungsverfahren auf eine möglichst günstige Schätzung hingewirkt und Rechtsmittel damit vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, besteht gegen Schätzungen sowohl außergerichtlicher, als auch gerichtlicher Rechtsschutz. Wichtig ist dabei zunächst vor allem ein schnelles Handeln, da die jeweiligen Rechtsmittel  fristgebunden sind. Sie sollten in der Regel innerhalb eines Monats eingelegt werden.  

Haftung für Steuerschulden

Haftung für SteuerschuldenKönnen Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.

Haftung Geschäftsführer / Vertreter, § 69 AO

Haftung Geschäftsführer und VertreterVertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Dabei handelt es sich um eine unbeschränkte Haftung, der auch eine rechtsformbezogene Haftungsbeschränkung wie beispielsweise bei der GmbH nicht entgegen steht. Die Vertreter haften also umfassend mit ihrem Privatvermögen! Insoweit ist es wichtig, die Haftungsvoraussetzungen zu kennen und diese möglichst frühzeitig zu vermeiden. Gerade GmbH-Geschäftsführern werden von Finanzämtern immer wieder auf Haftung in Anspruch genommen, falls bei der (i.d.R. insolventen) GmbH keine Steuerforderungen mehr beigetrieben werden können.

Haftung bei Steuerhinterziehung, § 71 AO

Haftung SteuerhinterziehungDie Haftung bei Steuerhinterziehung nach § 71 der Abgabenordnung (AO) stellt eine bedeutende Ausnahme vom Grundsatz dar, dass jeder nur für seine eigenen Steuerschulden haftet. Die Norm erweitert die Haftung auf Personen, die an einer Steuerhinterziehung beteiligt waren, obwohl sie nicht der eigentliche Steuerschuldner sind. Die Regelung ist daher von großer praktischer Relevanz, etwa für Geschäftsführer, Steuerberater oder Dritte, die sich an einer Steuerverkürzung beteiligen oder diese ermöglichen. Die finanziellen Folgen einer Haftung gem. § 71 AO sind in den meisten Fällen erheblich, oftmals auch existenzbedrohend. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner sollte deshalb frühzeitig erkannt und mit den nachfolgend dargestellten Instrumenten verhindert werden.

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