Selbst wenn der Steuerbescheid keine offensichtlichen Fehler auweist, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein. Ist der Steuerbescheid von einem sog. Musterverfahren betroffen, kann der Einspruch gegen den Steuerbescheid mit einem Hinweis auf das entsprechende Verfahren bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Die Besteuerungsgrundlage ist bei der Steuerfestsetzung für die Höhe der zu zahlenden Steuern maßgeblich. Sofern die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie nach § 162 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) das Recht und die Pflicht, diese zu schätzen. Entsprechende Schätzungen erfolgen insbesondere bei Betriebsprüfungen und durch die Steuerfahnung. Schätzungen sind für den Steuerpflichtigen häufig problematisch, da sie zu höheren Steuerzahlungen führen können, als dies auf der Grundlage der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen der Fall wäre.
Zentrale Voraussetzung einer jeden Schätzung ist es, dass eine tatsächliche Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlage besteht (sog. Schätzungsanlass). Hierbei können zwei Situationen unterschieden werden, die Anlass für eine Schätzung geben: der sachtypische Beweisnotstand und die Pflichtverletzung. Eine Schätzung ist auch dann möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft.
Es gibt verschiedene, vom Bundesfinanzhof als Beweismittel anerkannte, Schätzungsmethoden. Erklärtes Ziel aller Schätzungsmethoden ist es, den Betrag für die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen, welcher der Wirklichkeit am nächsten kommt. Dabei werden an Schätzungen sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie sind anfällig für Fehler und bieten somit gute Chancen für den Steuerpflichtigen und seinen Berater, gegen sie vorzugehen.
Im Besteuerungsverfahren kann es verschiedene Gründe für die Notwendigkeit einer Schätzung geben. Eine Schätzung kann u.a. erfolgen, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder wenn eine mangelhafte Buchführung vorliegt. Insbesondere bei einer Betriebsprüfung kommt es insoweit immer wieder zu Schätzungen.