Die Filmvorführung im Unterricht muss wie jede Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Filme im Unterricht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und insbesondere unentgeltlich vorgeführt werden dürfen. Für diese Auffassung werden unter Verweis auf das Gesetz, die Rechtsprechung oder das Bundesjustizministerium unterschiedliche Begründungen gegeben. Diese Auffassung und ihre Begründungen sind falsch. Für die Filmvorführung im Unterricht bedarf es spezieller Schullizenzen.
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Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie begrenzen die Rechte des Urhebers. Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen. So darf etwa aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert oder es dürfen Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch erstellt werden. Bei der gesetzlichen Schrankensystematik kann zwischen einer freien Nutzung und einer Nutzung nach Zustimmung unterschieden werden. Außerdem kann danach unterschieden werden, ob die Nutzung zugleich ohne Vergütung zulässig ist, oder ob der Nutzer dem Urheber eine Vergütung bezahlen muss.