Der Moment des Eintritts der Wirkungen des Vertrages kann von den Parteien individuell vereinbart werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Bedingungen und Befristungen.
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Verträge wider das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden sind wegen der Sittenwidrigkeitsklausel des § 138 BGB unwirksam. Über den Rechtsbegriff der „Guten Sitten" wirkt das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem in das Privatrecht ein.