Verspricht der Schuldner eine Leistung, die bereits bei Vertragsschluss unmöglicht ist, so legt § 311a BGB fest, dass der Vertrag wirksam ist, obwohl der Anspruch auf Erfüllung wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht entsteht, § 275 I BGB.
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Neben dem
Durch den Widerruf erlischt der vertragliche Erfüllungsanspruch. Bereits ausgetauschte Leistungen sind zu erstatten. Widerrufen wird jedoch nicht der Vertrag, sondern die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat.