Verspricht der Schuldner eine Leistung, die bereits bei Vertragsschluss unmöglicht ist, so legt § 311a BGB fest, dass der Vertrag wirksam ist, obwohl der Anspruch auf Erfüllung wegen der Unmöglichkeit der Leistung nicht entsteht, § 275 I BGB.
Vertrag: Zustandekommen, Wirksamkeit, Erlöschen, Durchsetzbarkeit
Vertragliche Ansprüche haben kein ewiges Leben. Sie sind auf das Ziel ausgerichtet, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers entweder durch Leistung des Schuldners, oder auf andere Weise befriedigt wird. Ist dieses Ziel erreicht, fällt der Anspruch fort.
Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. § 275 BGB bezieht sich auf alle Primärleistungspflichten. Liegt einer der hier geregelten Tatbestände vor, so ist der Schuldner von seiner Pflicht zur Leistung entbunden. Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten
Durch den Widerruf erlischt der vertragliche Erfüllungsanspruch. Bereits ausgetauschte Leistungen sind zu erstatten. Widerrufen wird jedoch nicht der Vertrag, sondern die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat.
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