Ansprüche und Sanktionen im Wettbewerbsrecht / UWG

Auskunftsanspruch im Wettbewerbsrecht

Das UWG selbst kennt keine originären Auskunftsansprüche wie beispielsweise das Marken- oder Patentgesetz. Gleichwohl ist das Bestehen von Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des § 242 BGB im Wettbewerbsrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt. 

Gewinnabschöpfung, § 10 UWG

Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.

Veröffentlichung Urteil, § 12 Abs. 2 UWG

Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 2 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.

Straf- und Bußgeldvorschriften des UWG

Strafbare Handlungen UWGWettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.

Strafbare irreführende Werbung, § 16 Abs. 1 UWG

Durch den § 16 UWG werden besonders gravierende Ausprägungen unlauterer Werbung unter Strafe gestellt. So ist es nach § 16 Abs. 1 UWG strafbar, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, durch unwahre Angaben irreführend zu werben.

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