Irreführung durch Unterlassen, § 5a UWG (Fassung bis 2015)

Auch das Verschweigen von Informationen kann zu einer unzulässigen Irreführung führen. Nach § 5a UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassen unlauter. § 5a UWG verbietet zum einen die Täuschung durch sog. beredtes Schweigen (Abs. 1 und Abs. 2). Zum anderen begründet die Norm auch ganz konkrete Informationspflichten im Verkehr mit Verbrauchern auf (Abs. 3 und Abs. 4).

Grundtatbestand der Irreführung durch Unterlassen, § 5 a UWG

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Dieser Tatbestand einer Irreführung durch Unterlassen ist als Generalklausel ausgestaltet. Es können grundsätzlich viele verschiedene Sachverhalte unter die Regelung fallen. Bei der Ermittlung einer Irreführung durch Unterlassen  sind immer alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Beschränkungen des jeweiligen Kommunikationsmittels.

Beispiel: An eine Information, welche per SMS verschickt wird, werden weniger strenge Anforderungen gestellt, als an eine ganzseitige Zeitungsanzeige.

Besondere Tatbestände der Irreführung

Eine Konkretisierung der Generalklausel erfolgt durch die Regelung des § 5a Abs. 3 UWG, durch welche die praktische Anwendung der Norm erleichtert wird. Nach § 5a Abs. 3 UWG gelten bei Angeboten unter Hinweis auf Produktmerkmale und Preis als wesentliche Informationen im Sinne der Generalklausel des § 5a Abs. 2 UWG

  1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
  5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.  

Aufklärungspflicht als Voraussetzung

Eine Irreführung durch Unterlassen kann einem Unternehmer nur in solchen Fällen angelastet werden, in denen auch tatsächlich eine Pflicht zur Aufklärung über eine bestimmte Tatsache bestanden hat.

Eine Aufklärungspflicht kann sich aus dem Gesetz, aus einem Vertrag oder aus dem eigenen vorangegangenen Verhalten des Unternehmers ergeben. Bei der Beurteilung, ob eine Aufklärungspflicht im Einzelfall besteht bzw. bestanden hat, ist stets zu berücksichtigen, dass kein Unternehmer zur Offenlegung sämtlicher, insbesondere auch weniger vorteilhafter Eigenschaften seines Produkts verpflichtet ist. Deshalb kann eine Aufklärungspflicht nur angenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verbrauchers zu dessen Schutz unerlässlich ist.

Nicht jeder Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht führt allerdings zu einer Irreführung im Sinne von § 5 a Abs. 1 UWG zu sehen. Hinzukommen muss nach dem eindeutigen Wortlaut auch, dass die verschwiegene Tatsache von „Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung" ist und das Verschweigen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung auch tatsächlich zu beeinflussen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen eines bestimmten Merkmals ein falscher Gesamteindruck über das Produkt entsteht. 

Wesentliche Informationen, § 5a Abs. 4 UWG

„§ 5a Abs. 4 UWG stuft auch solche Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift ein, die auf Grund europäischen Rechts für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing maßgeblich sind" (BT-Drucksache 16/10145, S. 26). 

Die Regelung ist bewusst offen und dynamisch formuliert, um sämtliche sich auch auf diesen Bereich beziehende gemeinschaftliche Normen (insbesondere die im Beispielkatalog des Anhangs II der UPG- Richtlinie genannten) und deren Veränderungen einzuschließen. Zudem soll der Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben werden, weitere spezielle Informationspflichten auszuformen.

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