Irreführung zu Verkaufsanlass und Preis, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG

§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG regelt eine besondere Form der Irreführung über den den Anlass des Verkaufs. Als mögliche irreführende Handlungen nennt die Norm beispielhaft irreführende Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis (als solchen) oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Ein Schwerpunkt des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt in der Regelung von Vorgaben zur Preiswerbung.

Grundsätze irreführender Preiswerbung

Von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind vor allem Irreführungen durch unbestimmte und unvollständige Produktangaben oder durch Preisgegenüberstellungen sowie durch Versprechen von Preisgarantien erfasst.

Es soll sichergestellt werden, dass die Werbung mit den Preisen, der in der Preisangabenverordnung niedergelegten Preiswahrheit und Preisklarheit entspricht. Preiswahrheit bedeutet, dass die angegebenen Preise tatsächlich gefordert werden müssen. Preisklarheit heißt, dass der Preis selbst, aber auch seine Bestandteile stets deutlich sichtbar ausgewiesen werden müssen. Beide Grundsätze sind nicht voneinander zu trennen, da sie nur gemeinsam optimale Preisvergleichsmöglichkeiten für den Verbraucher ermöglichen. Die Preisangabenverordnung ist daher stets im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu sehen. Daraus ergibt sich für die Werbung mit Preisen, dass stets der Endpreis, also inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden muss, wenn für Waren oder Dienstleistungen geworben wird, die dem Verbraucher regelmäßig angebotenen werden.

Aus § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG ergeben sich weitere Anforderungen für die Angaben über den Preis:

Zum einen ist die häufig praktizierte Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung nur dann lauter, wenn der Händler deutlich herausstellt, dass es sich dabei um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt und nicht etwa um eine selbst kalkulierte. Dies hat den Hintergrund, dass nur Hersteller von Markenwaren berechtigt sind, unverbindliche Preisempfehlungen für ihre Produkte auszugeben. Unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe einer unverbindlichen Preisempfehlung zulässig ist regelt das Kartellrecht (GWB).

Außerdem ist es unlauter, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn es sich dabei um so genannte Mondpreise handelt. Mondpreise sind willkürlich überhöht angesetzte Ausgangspreise, damit mit der Unterschreitung der Ausgangspreise geworben werden kann.

Beispiel:
„Jetzt nur noch 0,99 € statt 19,99 €" für eine Literflasche Saft. 

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.[1]

Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden.[2]

Wer seine Preise mit Preisen vergleichen will, die er selbst einmal gefordert hat, muss darauf achten, dass der alte Preis nicht länger als vier bis zehn Wochen zurückliegt, da das Erinnerungsvermögen der Verbraucher nicht weiter zurückreicht. 

Beweislast bei irreführenden Preisen

Zur Verstärkung des Schutzes vor solcherlei Irreführungen stellt § 5 Abs. 5 UWG folgende Beweislastregeln zu Lasten des werbenden Unternehmers auf:

  • Nach § 5 Abs. 5 S. 1 UWG wird vermutet, dass das Werben mit der Herabsetzung eines Preises irreführend ist, wenn dieser nur über unangemessen kurze Zeit gefordert wurde.
  • Wenn streitig ist, ob und in welchem Zeitraum ein bestimmter Preis gefordert wurde, so trägt der Unternehmer hierfür gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 UWG die Beweislast.

[1] Vgl. BGH, 05.11.2015, I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 - Durchgestrichener Preis II.

[2] Vgl. BGH, 02.06.2005, I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 – Aktivierungskosten II.

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