Fachliche Sorgfalt, § 3 Abs. 2 UWG (Fassung bis 2015)

Fachliche Sorgfalt ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält. Ein Verstoß gegen die Anforderungen der fachlichen Sorgfalt ist gemäß § 3 Abs. 2 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung und somit verboten.

Übersicht zur "fachlichen Sorgfalt"

§ 3 Abs. 2 UWG dient als Auffangtatbestand für jene Fälle, die weder durch § 3 Abs. 3 UWG ("Schwarze Liste"), noch von der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG (ggf. auch in Verbindung mit weiteren Spezialtatbeständen) erfasst werden. Die Vorschrift ist daher aus systematischen Gründen nur zu prüfen, wenn sich die Unlauterkeit der Handlung nicht schon aus den vorgenannten Normen ergibt. Da diese Tatbestände äußerst umfassend sind, bleibt im praktischen Bereich nur ein äußerst geringer Anwendungsbereich für diese Norm übrig. Allerdings enthält § 3 Abs. 2 UWG in seinen Sätzen 2 und 3 wichtige Anhaltspunkte, die auch bei der Anwendung der Beispieltatbestände in § 4 UWG, der Normen über die irreführende Werbung § 5 UWG und der unzulässigen vergleichenden Werbung § 6 UWG heranzuziehen sind.

Die Norm bestimmt, dass "geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig [sind], wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. [...]" Die Norm beinhaltet somit drei Voraussetzungen:

  • Geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher
  • Verstoß gegen die „fachliche Sorgfalt"
  • Geschäftliche Relevanz

Beachte: nach § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen "jedenfalls dann" unzulässig, wenn sie den Tatbestand des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllen. Damit soll klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt selbst dann die Rechtsfolgen der § 8 - 10 UWG nach sich zieht, wenn die Handlung nach den Wertmaßstäben des § 3 Abs. 1 UWG nicht unzulässig ist.

Geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher

Es muss eine geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB vorliegen.

Verstoß gegen die „fachliche Sorgfalt"

Der Unternehmer muss während seiner geschäftlichen Handlung gegenüber dem Verbraucher gegen die Anforderungen der fachlichen Sorgfalt verstoßen haben. Die fachliche Sorgfalt stellt Anforderungen an das fachliche Können und Wissen des Unternehmers und gilt als Maß für die gebotene Rücksicht auf die Interessen und die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen. Diese Sorgfaltpflichten sind sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen zu beachten. Werden diese Sorgfaltpflichten nicht beachtet und werden alle weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt, ist die geschäftliche Handlung unzulässig.

Beispiel: X hatte einen Verkehrsunfall. Dabei hat sein alter Golf III erheblichen Schaden davon getragen. X bringt seinen Golf daraufhin zur Werkstatt des Y in dem Glauben, seine Versicherung würde den Schaden übernehmen. Y repariert den Wagen des X, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er einen Totalschaden hat, die Reparatur also wesentlich mehr kostet, als das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur Wert war. X bleibt auf den Reparaturkosten sitzen.

Hier hätte Y den X auf die hohe Differenz zwischen dem Wert des PKW und den Reparaturkosten hinweisen müssen. Das hätte den Marktgepflogenheiten entsprochen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es dem Y persönlich möglich war, den X entsprechend aufzuklären. Es genügt alleine der objektive Verstoß.

Geschäftliche Relevanz

Das geschäftliche Verhalten ist nicht schon unzulässig weil es nicht der, für den jeweiligen Unternehmer geltenden, fachlichen Sorgfalt entspricht; vielmehr muss es  geschäftlich relevant, d.h. dazu geeignet sein, „die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte".

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