Unlauterkeit / Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG (Fassung bis 2015)

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese Norm ist als sog. Generalklausel ausgestaltet. Sie verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Keine unlautere geschäftliche Handlung liegt schließlich vor, soweit keine spürbaren Beeinträchtigungen durch die Handlung gegeben sind. 

Die Voraussetzungen einer Unlauterkeit nach § 3 Abs. 1 UWG sind zusammenfassend: 

  • geschäftlichen Handlung
  • Unlauterkeit
  • Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung

Geschäftliche Handlung

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen. 

Das Gesetz verlangt in § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG lediglich ein "Verhalten". Hiermit wird klargestellt, dass ein Unterlassen ebenso wie ein aktives Handeln gegen die Vorschriften des UWG verstoßen kann.

Weitere Einzelheiten zur geschäftlichen Handlung...

Unlauterkeit

Obwohl die § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen verbietet und damit die Kernvorschrift des UWG darstellt, verzichtet sie auf eine Definition des Begriffes der Unlauterkeit. Der Gesetzgeber hat sich insoweit für eine Generalklausel entschieden, weil auch bisher unbekannte Formen der Unlauterkeit von § 3 Abs. 1 UWG erfasst werden sollen.

In der Praxis ist die Unlauterkeit ist somit im Einzelfall festszustellen. Eine nähere Konkretisierung der Unlauterkeit erfolgt u.a. durch Interessenabwägung, anhand des Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes, durch den Richter im jeweiligen Einzelfall sowie aufgrund der Schutzzweckbestimmung des UWG.

Bevor auf die Generalklausel des § 3 Absl 1 UWG zurückgegriffen wird, ist anhand speziellerer Tatbestände zu prüfen, ob sich die Unlauterkeit einer bestimmten geschäftlichen Handlung bereits aufgrund einer dieser spezielleren Regelungen ergibt. So sind insbesondere zunächst durch eine Prüfung der Beispieltatbestände des § 4 UWG zu ermitteln. Außerdem kann eine Irreführung §§ 5, 5 a UWG, oder unzulässige vergleichende Werbung § 6 UWG vorliegen (siehe auch: Systematik der Unlauterkeit im UWG...)

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG bildet außerdem einen Auffangtatbestand für solche Handlungen, die nicht schon nach § 3 Abs. 2 UWG oder § 3 Abs. 3 UWG unzulässig sind. Sie ist damit zum einen auf geschäftliche Handlungen anzuwenden, die nur die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen, weil geschäftliche Handlungen, die die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen bereits von § 3 Abs. 2 UWG und § 3 Abs. 3 UWG erfasst sind. Eine Ausnahme hiervon bilden unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, die sich aus den Beispielen der Unlauterkeit der §§ 4 - 6 UWG ergeben, weil § 3 Abs. 2 UWG diese Fälle nicht erfasst.

Praktisch relevant wird die Generalklausel vor allem für jene Erscheinungsformen unlauterer geschäftlicher Handlungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung schlicht noch unbekannt sind. Nachdem die Beispieltatbestände zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch umfassende Regelungen treffen, bleibt für die Anwendung der Generalklausel nur ein äußerst geringer Spielraum. Unlauter sind beispielsweise Handlungen, die den Wettbewerb in ähnlicher Weise wie die in den Katalogen der §§ 4 - 6 UWG aufgeführten Verhaltensweisen beeinträchtigen.

Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung

§ 3 Abs. 1 UWG untersagt nicht die unlautere geschäftliche Handlung schlechthin, denn das Lauterkeitsrecht soll den Wettbewerb nicht per se vor unlauteren Handlungen schützen, sondern greift nur dann, wenn diese sich tatsächlich auch auswirken oder sich jedenfalls auswirken können. Aus diesem Grund fordert § 3 Abs. 1 UWG, dass die unlautere Handlung geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Diese Spürbarkeitsschwelle bezeichnet man auch als geschäftliche Relevanz.

Weitere Einzelheiten zur spürbaren Beeinträchtigung...

Rechtsfolgen

Liegt eine unzulässige unlautere Werbung vor, so kommen lauterkeitsrechtliche Rechtsfolgen der §§ 8 - 10 UWG in Betracht.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860