Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]
Voraussetzungen für die Ableitung von Ansprüchen aus der Generalklausel sind:
- die Handlung ist nicht bereits von einem speziellen Unlauterkeitstatbestand erfasst ist und
- das beanstandete Verhalten entspricht von seinem Unlauterkeitsgehalt den in den §§ 3a – 6 genannten Beispielsfällen.
Ein Rückgriff auf die Generalklausel kommt insbesondere in solchen Fällen in Betracht, in denen die Tatbestände der §§ 3a – 6 zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen.[2]
Folgende Fallgruppen können unterschieden werden, in denen § 3 Abs. 1 UWG als Auffangtatbestand in Betracht kommt:
- Verstöße gegen die Menschenwürde
- Schlichthoheitliche Eingriffe in den Wettbewerb[3]
- Allgemeine Marktbehinderung
- Verstöße gegen nicht umgesetzte Richtlinien
- Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten
Bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 UWG als Auffangtatbestand sind schließlich verschiedene Grenzen zu beachten. Zu nennen sind insoweit insbesondere:
- Vorrangiges Unionsrecht
- Abschließende Regelung in speziellem UWG-Tatbestand
- Keine Erweiterung des Rechtsbruchtatbestands
- Keine Erstreckung auf Verstöße gegen vertragliche Bindungen
[1] Vgl. BGH, 09.09.2010, I ZR 157/08, GRUR 2011, 431, 432 – FSA-Kodex.
[2] Vgl. BGH, 26.02.2009, I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 – Buchgeschenk vom Standesamt; BGH, 12.07.2012, I ZR 54/11, GRUR 2013, 301, Rz. 26 – Solarinitiative.
[3] Vgl. BGH, 12.07.2012, I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 – Solarinitiative.