Generalklausel § 3 UWG

Unlauterkeit: Generalklauseln § 3 UWGUnlauterkeit ist in den Generalklauseln des § 3 UWG auf verschiedene Arten geregelt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese allgemeine Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Neben der allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel. Außerdem verweist § 3 Abs. 3 UWG auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). § 3 Abs. 3 UWG stellt jedoch keine Generalklausel dar.  

Allgemeine Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG

Allgemeine GeneralklauselDie allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG findet als Unternehmergeneralklausel im Verhältnis B2B und als allgemeine Generalklausel in Bezug auf geschäftliche Handlungen von Nicht-Unternehmern Anwendung. Alle Konstellationen der Unlauterkeit werden insoweit umfassend erfasst. Der Anwendungsbereich für Handlungen von Nicht-Unternehmen betrifft vor allem solche der öffentlichen Hand und von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), nachdem § 3 Abs. 2 UWG für Verbraucher eine spezielle Generalklausel enthält. 

Mehr zur Allgemeinen Generalklausel ges § 3 Abs. 1 UWG >

Verbrauchergeneralklausel, § 3 Abs. 2 UWG

VerbrauchergeneralklauselRegelungen zur Unlauterkeit nach der Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG finden im Verhältnis B2C Anwendung. Die Verbrauchergeneralklausel ist zwar auch Bestandteil des § 3 Abs. 1 UWG, allerdings handelt es sich bei § 3 Abs. 2 UWG um eine speziellere Regelung. Für den Bereich B2C kommt § 3 Abs. 1 UWG deshalb nur noch die Funktion einer Rechtsfolgenanordnung, d.h. der Unzulässigkeit, zu.

Einzelheiten zur Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG >

"Schwarze Liste", § 3 Abs. 3 UWG

schwarze Liste UWGKeine Generalklausel stellt die Unlauterkeits-Regelung des § 3 Abs. 3 UWG dar, welche auf die im Anhang zum UWG beigefügte sog. "Schwarze Liste" verweist. Dort sind verschiedene Verhaltensweisen aufgeführt, welche per se unlauter und damit unzulässig sind. U.a. die Regelungen der "Schwarzen Liste" sind als Spezialregelungen vor der Generalklausel des § 3 Abs. 2 UWG zu prüfen.

Mehr zur "Schwarzen Liste" >

Unlauterkeit anwaltlich prüfen

490,00 EUR (411,76 EUR ohne MwSt.)
Optionen
 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860