Allgemeine Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG

Allgemeine GeneralklauselNach der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Vorrangig ist auf spezielle wettbewerbsrechtliche Tatbestände abzustellen. Die Allgemeine Generalklausel findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, soweit spezielle Regelungen nicht existieren. Neben der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel.

Struktur und Funktionen

Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Diese allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG umfasst gedanklich drei Teilbereiche, nämlich eine

  • Unternehmergeneralklausel im Verhältnis B2B,
  • allgemeine Generalklausel in Bezug auf geschäftliche Handlungen von Nicht-Unternehmern sowie
  • Verbrauchergeneralklausel im Verhältnis B2C.

Der Anwendungsbereich für Handlungen von Nicht-Unternehmen betrifft vor allem solche der öffentlichen Hand und von Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Zur Verbrauchergeneralklausel als Bestandteil des § 3 Abs. 1 UWG ist zu beachten, dass § 3 Abs. 2 UWG eine speziellere Regelung enthält. Für diesen Bereich kommt § 3 Abs. 1 UWG nur noch die Funktion einer Rechtsfolgenanordnung, d.h. der Unzulässigkeit, zu.

§ 3 Abs. 1 beinhaltet verschiedene Funktionen:

Zunächst wird durch § 3 Abs. 1 der Anwendungsbereich abgegrenzt. Gegenstand des Lauterkeitsrechts sind „geschäftliche Handlungen“. Sonstige Handlungen werden vom allgemeinen Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB erfasst.

Ferner dient § 3 Abs. 1 der Integration der speziellen Unlauterkeitstatbestände der § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 i.V.m. Anh., § 3a, § 4, § 4a, § 5, § 5a, § 6 UWG („unlauter sind …“).

Wie bereits erwähnt enthält § 3 Abs. 1 UWG einen Verbotsausspruch als allgemeine Rechtsfolgenregelung („unzulässig“), der auf alle Regelungen des UWG Anwendung findet.

Schließlich ist § 3 Abs. 1 UWG unter bestimmten Voraussetzungen Auffangtatbestand.

Tatbestand

§ 3 Abs. 1 UWG regelt allgemein, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ Tatbestandsmerkmale sind insoweit:

ChecklisteCheckliste Allgemeine Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG

  1. Geschäftlichen Handlung 
  2. Unlauterkeit

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§ 3 Abs. 1 UWG enthält dabei keine Definition der Unlauterkeit. Allerdings verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass als „unlauter“ alle Handlungen angesehen werden, „die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.“[1] In der Praxis ist die Unlauterkeit nach § 3 Abs. 1 UWG im Einzelfall festzustellen, u.a. durch Interessenabwägung, anhand des Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes sowie aufgrund der Schutzzweckbestimmung des UWG.

Außergesetzliche Regeln, die sich ein Verband oder ein sonstiger Zusammenschluss von Verkehrsbeteiligten gegeben hat, haben dabei nur eine begrenzte Bedeutung. Ihnen kann unter Umständen entnommen werden, ob innerhalb der in Rede stehenden Verkehrskreise eine bestimmte tatsächliche Übung herrscht. Aus dem Bestehen einer tatsächlichen Übung folgt aber noch nicht, dass ein von dieser Übung abweichendes Verhalten ohne Weiteres als unlauter anzusehen ist, da ansonsten das Übliche zur Norm erhoben würde. Regelwerken von Verbänden kann daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen.[2]

Die früher in § 3 Abs. 1 UWG enthaltene Bagatellklausel ist entfallen. Sie findet sich nunmehr im Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG wieder, in den sie neu aufgenommen worden ist. 

Konkretisierung

Die Konkretisierung der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG erfolgt durch eine Reihe von speziellen Unlauterkeitstatbestände mit unterschiedlichen Beispielstatbeständen, Folgende speziellen Unlauterkeitstatbestände existieren:

Die speziellen Unlauterkeitstatbestände weisen zum Teil ihrerseits wiederum den Charakter von Generalklauseln auf (z.B. § 4 Nr. 4 UWG). Im Wesentlichen wird es daher – wie bislang – Aufgabe der Rechtsprechung sein, die Normen des UWG zu konkretisieren.

Rechtsfolgen

§ 3 Abs. 1 UWG enthält einen Verbotsausspruch als allgemeine Rechtsfolgenregelung („unzulässig“), der auf alle Regelungen des UWG Anwendung findet. Liegt eine unzulässige unlautere Werbung vor, so kommen die lauterkeitsrechtlichen Rechtsfolgen der §§ 8 ff. UWG in Betracht. 


[1] Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 15/1487, S. 16.

[2] Vgl. BGH, 09.09.2010, I ZR 157/08, GRUR 2011, 431, 432 – FSA-Kodex.

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