§ 3 Abs. 2 UWG als Auffangtatbestand

Da der Gesetzgeber im Zuge der UWG-Novelle 2015 die Konzeption der UGP-Richtlinie vollständig übernehmen wollte, stellt die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG für bestimmte Fälle einen Auffangtatbestand dar.

Als Auffangtatbestand kommen diejenigen geschäftlichen Handlungen in Betracht, die einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt begründen, ohne jedoch irreführend i.S.d. §§ 5, 5a UWG oder aggressiv i.S.d. § 4a UWG zu sein.

Mögliche (verbleibende) Anwendungsfälle der Verbrauchergeneralklausel sind etwa

  • Zeitliche Begrenzung von Verkaufsförderungsangeboten
  • Kopplung von Absatzgeschäften mit Gewinnspielen[1], sonstige aleatorische Reize
  • Anreize zur Erlangung von Vorteilen auf Kosten Dritter
  • Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten im Verhältnis zu Verbrauchern

[1] Vgl. BGH, 12.12.2013, I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 – Goldbärenbarren.

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