Unredliche Kenntniserlangung, § 4 Nr. 3 lit. c. UWG

Eine lauterkeitsrechtswidrige Nachahmung kann auch dadurch erfolgen, dass unredlich erlangte Kenntnisse verwertet werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Nr. 3 lit. c UWG.

Auch die unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen gehört gemäß § 4 Nr. 3 lit. c. zu den ausdrücklich genannten Beispielen, welche die Unlauterkeit begründen können. Ein unredliches Verhalten liegt immer vor, wenn es zugleich um einen Verrat von Geschäftsgeheimnissen geht oder einer der Tatbestände des StGB (z.B. §§ 202, 242, 246) erfüllt ist.[1]

Darüber hinaus ist Unredlichkeit aber auch gegeben, wenn der Nachahmer die Kenntnis zunächst redlich erlangt und dann unter Vertrauensbruch zur Nachahmung verwendet. Dies kann z.B. geschehen im Rahmen von Vertragsverhandlungen, bei denen der Verhandlungspartner Einsicht in Konstruktionspläne erhält und diese nach einem Scheitern der Verhandlungen für sich verwendet. Ein Vertrauensbruch liegt in der Regel auch vor, wenn nach Beendigung eines Gesellschafts- oder Lizenzvertrages eine Verwertung von Plänen oder Unterlagen entgegen vertraglicher Rückgabepflichten erfolgt.[2]

Erlangt jedoch ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit in einem Betrieb besondere Kenntnisse, so darf er diese nach seinem Ausscheiden grundsätzlich für sich oder Dritte verwerten. Für diese Fälle bietet sich ein vertragliches Wettbewerbsverbot an, dessen Wirksamkeit allerdings eine zeitliche Beschränkung auf höchstens zwei Jahre und die Zahlung einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte des letzten Gehaltes während dieser Zeit voraussetzt.[3]


[1] Vgl. BGH, 07.11.2002, I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 357 – Präzisionsmessgeräte

[2] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Köhler, UWG, 39. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn 3.62 m.w.N.

[3] Vgl. Gloy/Loschelder/Dankwerts, Hdb. Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 51 Rn 63 f.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860