Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung, § 4 Nr. 3 lit. b. UWG

Das Ausnutzen oder die Beeinträchtigung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b. UWG stellt eine Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes dar. Durch die Norm wird der gute Ruf eines Produktes vor unberechtigter Ausbeutung geschützt.

Der zweite Beispielstatbestanddes lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 lit. b. setzt die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originalproduktes voraus.  Unter dem Begriff der „Wertschätzung“ versteht man allgemein, wie auch in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, den guten Ruf eines Produktes. Das Erzeugnis muss bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Vorstellungen in Bezug auf Güte und Preiswürdigkeit, Qualität oder Exklusivität wecken.[1] Im Gegensatz zum Markenrecht ist allerdings kein besonders hoher Bekanntheitsgrad des Produktes erforderlich, vielmehr reicht eine gewisse Verbreitung und Bekanntheit aus, die insbesondere durch den Absatzerfolg dokumentiert werden kann.

Eine Rufausbeutung liegt vor, wenn der Verkehr die Wertschätzung, die das Originalprodukt genießt, auf die Nachahmung überträgt (Imagetransfer). Dies ist der Fall, wenn es aufgrund der Gestaltung zu Verwechslungen über die betriebliche Herkunft der Nachahmung kommen kann, denn in diesem Fall profitiert die Nachahmung unmittelbar von den Güte- und Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Original verbindet.[2] Darüber hinaus liegt eine Rufausbeutung auch dann vor, wenn zwar nicht der Käufer der Nachahmung, aber andere Teile der Öffentlichkeit über die betriebliche Herkunft getäuscht werden, weil sich daraus ein Anreiz zum Erwerb der Nachahmung ergeben kann. So wird z.B. niemand getäuscht, der eine Uhr im „Rolex“-Design günstig bei Tchibo erwirbt, wohingegen der Betrachter dieser Nachahmung zumindest auf den ersten Blick über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.[3]

Der letzte Fall hängt eng zusammen mit der Rufbeeinträchtigung, die sich bei besonders exklusiven Produkten bereits daraus ergeben kann, dass die Exklusivität des Produktes durch den massenhaften Vertrieb der Nachahmung beeinträchtigt wird.[4]  Ferner liegt eine Rufbeeinträchtigung vor, wenn die Nachahmung qualitativ minderwertig ist und die Wertschätzung des Originals vor allem auf ihrer Qualität und Zuverlässigkeit beruht.[5]

Soweit das "Original" und die Nachahmung qualitativ ebenbürtig sind und sich im gleichen hochpreisigen Marktsegment bewegen, liegt allerdings keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b. UWG vor.[6]


[1] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Köhler, UWG, 39. Aufl. 2020 *, UWG § 4 Rn 3.52

[2] Vgl. BGH, 08.11.1984, I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 – Tchibo/Rolex I; BGH, 14.12.1995, I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 212 – Vakuumpumpen; siehe auch OLG Düsseldorf, 24.07.2012, I20 U 35/12, GRUR-RR 2012, 352. So auch BGH, 15.04.2010, I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Tz. 51 - Femur-Teil.

[3] Vgl. BGH, 08.11.1984, I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 – Tchibo/Rolex I.

[4] Vgl. BGH, 08.11.1984, I ZR 128/82, GRUR 1985, 876, 877 – Tchibo/Rolex I; BGH, 10.12.1986, I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 – Le-Corbusier-Möbel

[5] Vgl. BGH, 21.12.2000, 25 W (pat) 234/99, GRUR 2001, 521, 526 – Modulgerüst.

[6] Vgl. BGH, 22.9.2021, I ZR 192/20 – Flying V.

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