Tatsachenbehauptungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verunglimpfung darstellen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind herabsetzende oder verunglimpfende Tatsachenbehauptungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Grundsätzlich zu unterscheiden sind wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen.
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Eine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn unter den dort genannten Voraussetzungen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Die besondere mitbewerberschützende Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.