Herabsetzende Tatsachen

Tatsachenbehauptungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verunglimpfung darstellen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind herabsetzende oder verunglimpfende Tatsachenbehauptungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Grundsätzlich zu unterscheiden sind wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen.

Unwahre Tatsachen

Unproblematisch ist die Beurteilung herabsetzender unwahrer Tatsachenbehauptungen. Diese Äußerungen sind weder vom Schutz des Art. 5 GG umfasst, noch kann ein legitimes Interesse an ihrem Gebrauch bestehen, so dass ihre Verwendung stets unlauter ist und gegen § 4 Nr. 1 UWG verstößt.

Wahre Tatsachen 

Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist demgegenüber im Hinblick auf Art. 5 GG selbst dann grundsätzlich zulässig, wenn sie geschäftsschädigende Auswirkungen haben kann.

In diesem Fall ist indes eine sorgfältige Abwägung mit den Interessen des Mitbewerbers geboten. Die Äußerung muss sich daher im Rahmen des für eine objektive Information Erforderlichen halten und zugleich muss ein sachlich berechtigtes Interesse des Werbenden an der Verbreitung gerade dieser Information bestehen. Es ist daher zulässig, in sachlicher Weise über die von einem Konkurrenzprodukt ausgehenden tatsächlichen Gefahren oder dessen Nachteile aufzuklären, selbst wenn dadurch deutliche Nachteile eines Produktes offenbarwerden.[1].

Sachliche Kritik im Wettbewerb ist grundsätzlich erlaubt. Ebenso zulässig ist humoristisches oder satirisches Umgehen mit den Mitbewerbern. 


[1] Vgl. BGH, 17.01.2002, I ZR 161/99, GRUR 2002, 633 – Hormonersatztherapie.

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