Der Tatbestand des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG setzt u.a. voraus dass die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt werden können. Es reicht insoweit die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen aus. Die Spürbarkeit der Eignung zur Interessenbeeinträchtigung ist nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860
Berufsbezogene Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Ausgangspunkt sind unterschiedliche Berufsgruppen. Regelungsbereiche berufsbezogener Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere Tätigkeitsbeschränkungen, Werbeverbote und Werbebeschränkungen. In der Praxis existieren vor allem für freie Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Anwälte) rechtliche Vorgaben in unterschiedlichem Umfang.