Ein Verhaltenskodex ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG eine Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmen, zu welchem sich diese in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Weist der Unternehmer auf die Befolgung eines Verhaltenskodex hin, so muss dies der Wahrheit entsprechen, anderenfalls handelt er wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig.
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Rechtsbruch kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 3a setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor allem auch voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifitzierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.