Der Aufwendungsersatz für Abmahnungen wird in den §§ 13 Abs. 3 - 5 UWG mittlerweile differenziert geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen berechtigten und unberechtigten Abmahnungen und regelt den Aufwendungsersatz unterschiedlich. Außerdem werden verschiedene Konstellationen geregelt, in denen Aufwendungsersatz generell ausgeschlossen ist.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860
Liegt eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung vor, wird das wiederholte unlautere Verhalten solange vermutet, bis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung kann also wettbewerbswidriges Verhalten schnell, effizient und relativ kostengünstig unterbunden werden.
Einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht weisen verschiedene Besonderheiten auf, welche nachfolgend dargestellt werden. Zentrale Besonderheit ist die widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit, vgl. § 12 Abs. 1 UWG. In diesem Zusammenhang existieren verschiedene praxisrelevante Möglichkeiten, die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Gelingt die Widerlegung, wird die einstweilige Verfügung alleine wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den eigentlichen (Verfügungs-) Anspruch erfolgt nicht.