Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitugung dürfen nicht missbräuchlich geltend gemacht werden, § 8c Abs. 1 UWG. Diese umfassnde Regelung wird in § 8c Abs. 2 UWG durch umfangreiche Fallbeispiele konkretisiert. In den dort genannten Fällen soll im Zweifel von Rechtsmissbrauch bzw. der missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ausgegangen werden. Diese Regelungen sind bei Abmahnungen, Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen etc. umfassend zu beachten. Andernfalls drohen neben Rechtsverlusten auch gem. § 8c Abs. 3 UWG Ersatzansprüche des vom Rechtsmissbrauch betroffenen Anspruchsgegners.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860
Wettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.