Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitugung dürfen nicht missbräuchlich geltend gemacht werden, § 8c Abs. 1 UWG. Diese umfassnde Regelung wird in § 8c Abs. 2 UWG durch umfangreiche Fallbeispiele konkretisiert. In den dort genannten Fällen soll im Zweifel von Rechtsmissbrauch bzw. der missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ausgegangen werden. Diese Regelungen sind bei Abmahnungen, Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen etc. umfassend zu beachten. Andernfalls drohen neben Rechtsverlusten auch gem. § 8c Abs. 3 UWG Ersatzansprüche des vom Rechtsmissbrauch betroffenen Anspruchsgegners.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Das UWG selbst kennt keine originären Auskunftsansprüche wie beispielsweise das Marken- oder Patentgesetz. Gleichwohl ist das Bestehen von Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des § 242 BGB im Wettbewerbsrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.
Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 2 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.
Wettbewerbswidriges Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbar oder bußgelbbewehrt sein. Insoweit wird nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig. Am Ende eines Straf- oder Bußgeldverfahrens steht dann ggf. die Bestrafung des Verantwortlichen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen bzw. Geldbußen. Das UWG sieht dabei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Geldbußen betragen grundsätzlich bis zu 50.000 EUR. Bei Unternehmen können ggf. auch Geldbußen von bis zu 4% des Jahresumsatzes verhängt werden.
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