Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen ist nach Anh. UWG Nr. 29 unzulässig. Wettbewerbswidrig ist nach dieser Regelung „die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt“.
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