Das Recht an einem Gebrauchsmuster ist übertragbar, § 22 Abs. 1 GebrMG. Insbesondere kann der Anspruch auf Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht vererbt werden.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Die Geheimhaltungsvereinbarung / Vertraulichkeitsvereinbarung ist ein eigenständiger Vertrag, mit welchem über bestimmte Aspekte von zukünftigen Verhandlungen, Verhandlungsergebnissen oder auszutauschenden Informationen Stillschweigen vereinbart wird. Üblicherweise werden zugleich für den Fall von Verstößen gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen Sanktionen, insbesondere Vertragsstrafen vereinbart. Geheimhaltungsvereinbarungen werden regelmäßig vor dem eigentlichen Hauptvertrag (z.B. Patentlizenzvertrag, Entwicklungsvertrag etc.) geschlossen.
Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zieht nach Art. 101 Abs. 2 AEUV die zivilrechtliche Nichtigkeit nach sich. Daneben tritt ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz sowie die Verhängung von Bußgeldern durch die Kartellbehörde.
Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist zunächst durch die sog. Immanenzlehre funktional beschränkt. Danach ist das Kartellrecht nicht auf Beschränkungen, die sich aus dem Wesen des Schutzrechts selbst ergeben anwendbar.