Wirtschaftsrecht aus Berlin

Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

Aggressive geschäftliche HandlungenNach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.

 

Belästigung, § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG

Eine Belästigung stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung dar. Belästigung i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 UWG ist ein störender Eingriff in die Privatsphäre des Verbrauchers bzw. die geschäftliche Sphäre des sonstigen Marktteilnehmers.

Nötigung und Gewalt, § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG

Die Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Einsatz solcher Mittel unlauter ist. Die Fallgestaltungen unterfielen § 4 Nr. 1 UWG 2004 unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Druck. Man kann insoweit zwischen physischem und psychischem Druck unterscheiden, die beide unter den Oberbegriff der Nötigung eingeordnet werden können.

Unzulässige Beeinflussung, § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG

Die unzulässige Beeinflussung kann unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG als aggressive geschäftliche Handlung unlauter sein. Es handelt sich dabei um einen weitreichenden Begriff, unter den eine Vielzahl an Sachverhalte subsumiert werden können.

Umstände zur Beurteilung von Aggressivität, § 4a Abs. 2 UWG

§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können. 

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