In den §§ 88 ff. UrhG finden sich die speziellen Normen zu den Filmwerken. Ein Urheber, beispielsweise eines Werkes der Literatur, kann einem anderen die Verfilmung seines Werkes gemäß § 88 Abs. 1 UrhG gestatten. Damit räumt er im Zweifel auch das Recht zur Veränderung, Umgestaltung und weiteren Verwendung des Werkes zur Herstellung eines Filmwerkes ein.
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