Haftung Geschäftsführer / Vertreter, § 69 AO

Haftung Geschäftsführer und VertreterVertreter von natürlichen oder juristischen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Steuerschulden der von Ihnen vertretenen Personen haften. Dies betrifft u.a. Geschäftsführer oder Gesellschafter, welche für die Steuerschulden der Gesellschaft haften. Dabei handelt es sich um eine unbeschränkte Haftung, der auch eine rechtsformbezogene Haftungsbeschränkung wie beispielsweise bei der GmbH nicht entgegen steht. Die Vertreter haften also umfassend mit ihrem Privatvermögen! Insoweit ist es wichtig, die Haftungsvoraussetzungen zu kennen und diese möglichst frühzeitig zu vermeiden. Gerade GmbH-Geschäftsführern werden von Finanzämtern immer wieder auf Haftung in Anspruch genommen, falls bei der (i.d.R. insolventen) GmbH keine Steuerforderungen mehr beigetrieben werden können.

Übersicht zur Haftung der Vertreter gem. § 69 AO

Eine Haftung der Vertreter gem. § 69 AO tritt ein, soweit die nachfolgend genannten und unten näher erläuterten Voraussetzungen vorliegen:

  1. Haftungsschuldner gem. §§ 34, 35 AO
  2. Steuerschuld 
  3. Pflichtverletzung des Haftungsschuldners
  4. Verschulden: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
  5. Kausaler steuerlicher Schaden

Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht die Haftungsschuld. Geltend gemacht wird die Haftungsschuld vom Finanzamt mit einem Haftungsbescheid. Beim Erlass eines Haftungsbescheids sind verschiedene Voraussetzungen zu berücksichtigen, die in § 191 AO geregelt sind.

Betroffene Personen / Haftungsschuldner

Haftungsschuldner muss eine in §§ 34 oder 35 AO genannte Person sein. Dies schließt zunächst den Steuerschuldner selbst aus. Dieser kann nicht (zugleich) Haftungsschuldner sein. Er ist immer als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen. Ihm gegenüber werden Steuerbescheide erlassen.

Bei den in § 34 AO genannten Personen handelt es sich um gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter. Unerheblich ist, ob natürliche oder juristische Personen vertreten werden. Insbesondere die folgenden Personen kommen als Haftungsschuldner nach § 34 AO in Betracht:

  • Geschäftsführer, insbes. GmbH-Geschäftsführer 
  • sonstige gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen, z.B. Eltern eines minderjährigen Kindes
  • Mitglieder oder Gesellschafter von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, falls kein Geschäftsführer existiert
  • Berechtigte an nicht rechtsfähigen Vermögensmassen, falls kein Geschäftsführer existiert
  • Vermögensverwalter gem. § 43 Abs. 3 AO

Nach § 35 AO kann auch der Verfügungsberechtigte haften. Tritt dieser im eigenen oder fremden Namen auf, so muss er die in § 34 AO geregelten Pflichten ebenfalls beachten, soweit er diese rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Steuerschuld

Voraussetzung für die Haftung ist außerdem, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) vorhanden sind. Dabei handelt es sich um den Steueranspruch, den Steuervergütungsanspruch, den Haftungsanspruch, den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung und veschiedene Erstattungsansprüche.

Soweit eine materiell-rechtliche Steuerschuld nicht entstanden ist, kann es auch nicht zu einer Haftung kommen. Die Prüfung eines Haftungsanspruchs beinhaltet damit immer auch die Prüfung der zugrunde liegenden Steuerschuld.

Pflichtverletzung des Haftungsschuldners

Der Haftungsschuldner muss eine ihm durch die Steuergesetze auferlegte Pflicht verletzt haben. Die Verletzung außersteuerrechtlicher Pflichten, z.B. solche aus dem HGB, genügt für die Haftungsberündung nach § 69 AO nicht (vgl. BFH, 07.10.1977, III R 131/73, BFHE 123, 398 = NJW 1978, 448).  

Steuerliche Pflichten ergeben sich insbesondere zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Entrichtung der Steuern. Beide Pflichten können einzeln oder nebeneinander verletzt werden. Typischerweise werden Steuern nicht entrichtet, soweit zuvor keine Steuererklärungen abgegeben wurden.

Verschulden: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Die Pflichtverletzung des Haftungsschuldners muss schuldhaft erfolgen. § 69 AO benennt hier die Formen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Alle geringeren Formen des Verschuldens, also insbesondere leichte oder einfache Fahrlässigkeit schließen eine Haftung nach § 69 AO aus. 

Vorsatz liegt vor, wenn der Haftungsschuldner weiß, dass sein Handeln oder Unterlassen pflichtwidrig ist (vgl. BFH, BStBl. 1983, 655).

Von grober Fahrlässigkeit ist bei Verletzung besonderer Sorgfaltspflichten auszugehen. Art und Umfang der einzuhaltenden Sorgfalt richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die  persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigt werden. Insgesamt muss die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein. 

Kausaler steuerlicher Schaden

Schließlich muss ein kausaler steuerlicher Schaden eingetreten sein.

Als steuerliche Schäden kommen die nicht oder nicht rechtzeitige Festsetzung oder Erfüllung von Steuern in Betracht. Ferner stellen rechtsgrundlose Steuererstattungen oder Steuervergütungen einen steuerlichen Schaden dar.

Der Schaden beruht kausal auf der Pflichtverletzung, wenn die Pflichtverletzung allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Daran fehlt es etwa in den Fällen, in denen bereits bei Fälligkeit der Steuerschuld keine Mittel mehr vorhanden waren, um die Steuern zu bezahlen.

Abwehr eines Haftungsbescheids: Einspruch und Klage

Der mit Haftungsbescheid als Haftungsschuldnet in Anspruch genommenen Geschäftsführer / Vertreter muss gegen den Haftungsbescheid form- und fristgerecht Einspruch beim Finanzamt einlegen.  werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

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Einspruch Haftung Vertreter

Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, so muss der Haftungsschuldner form- und fristgerecht beim Finanzgericht Klage erheben.

Auf Augenhöhe mit dem Finanzamt

Anwalt Steuerrecht

Mit langjähriger Erfahrung als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht beraten wir zu allen steuerrechtlichen Fragestellungen und vertreten die Interessen von Steuerpflichtigen im Rechtsstreit mit den Finanzämtern. Mit betriebswirtschaftlicher Expertise beraten wir bei Bedarf auch zu ökonomischen Erwägungen eines Steuerrechtsstreits. Auf diese Weise bieten wir optimale und individuell maßgeschneiderte Lösungen für steuerrechtliche Probleme. Das umfassende Beratungsspektrum unserer Steueranwälte umfasst u.a. die einzelnen Steuerarten, Mitwirkungspflichten im Steuerrecht, Verfahren beim Finanzamt, z.B. Betriebsprüfung, Einspruch und AdV, Verfahren beim Finanzgericht, z.B. Klagen und AdV, Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), z.B. Revision und Nichtzulassungsbeschwerde. Natürlich beraten wir auch zu allen weiteren steuerrechtlichen Themen.

 

 

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