Wettbewerbsrecht aus Berlin

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Wettbewerbsrecht in der Übersicht

WettbewerbsrechtDas Wettbewerbsrecht dient dem fairen Wettbewerb. Es schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigen kann. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens können wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Entwicklung des Wettbewerbsrechts / UWG

Seit 1896 ist das Wettbewerbsrecht gesetzlich geregelt. Nachdem es zunächst nur wenige gesetzliche Änderungen gab, erfolgen seit 2004 in kürzeren Abständen gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesänderungen sind dabei teilweise sehr umfassend. Die nachfolgende Übersicht skizziert die wichtigsten Änderungen und die grundlegende Entwicklung des Wettbewerbsrechts.

Einfluss europäischen Rechts auf das Wettbewerbsrecht

Das europäische Recht nimmt umfangreich Einfluss auf das deutsche Wettbewerbsrecht und die Anwendung des UWG. Es existieren verschiedene wettbewerbsrechtlich einschlägige Richtlinien. In Fällen mit Binnenmarktbezug ist zudem zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung und die deutsche Rechtsprechung die Vorgaben des primären Unionsrechtsdie ausreichend berücksichtigt.

Wettbewerbsrechtliche Definitionen, § 2 UWG

Definitionen UWGIn § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der durch das Gesetz aus dem Jahr 2004 geschaffen worden ist, werden erstmals zentrale Begriffe des UWG definiert. Sowohl mit dem Änderungsgesetz aus dem Jahr 2008 als auch mit den Änderungsgesetzen aus dem Jahr 2015 und 2021 hat der Gesetzgeber bei den Definitionen einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.

Geschäftliche Entscheidung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Geschäftliche Entscheidung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistungen ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. 

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