In § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der durch das Gesetz aus dem Jahr 2004 geschaffen worden ist, werden erstmals zentrale Begriffe des UWG definiert. Sowohl mit dem Änderungsgesetz aus dem Jahr 2008 als auch mit den Änderungsgesetzen aus dem Jahr 2015 und 2021 hat der Gesetzgeber bei den Definitionen einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
Das UWG enthält in § 2 folgende Legaldefinitionen:
- Geschäftliche Entscheidung
- Geschäftliche Handlung
- Marktteilnehmer
- Mitbewerber
- Nachricht
- Online-Marktplatz
- Ranking
- Unternehmer
- Unternehmerische Sorgfalt
- Verhaltenskodex
- Wesentliche Beeinflussung...
- Verbraucher
Im Zusammenhang mit dem Verbraucherbegriff des § 2 Abs. 2 UWG ist auch das von der Rechtsprechung entwickelte Verbraucherleitbild zu berücksichtigen.