Auftragsverarbeitung liegt regelmäßig dann vor, wenn Dritte in einen Datenverarbeitungsvorgang eingeschaltet werden (z.B. beim Outsourcing). Diese Dritte sind sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist dem Dritten zwingend schriftlich zu erteilen. Er muss eine Vielzahl gesetzlich genau vorgegebener Angaben beinhalten. Verstöße gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften können zu Bußgeldern führen.
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Als Datenschutzbeauftragter dürfen nur fachkundige, zuverlässige und weisungsfreie Personen bestellt werden. Diese können als interne Datenschutzbeauftragte aus dem Unternehmen selbst stammen, oder als externe Datenschutzbeauftragte von außen kommen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen.