Das Anbieten von Hörgeräten auf einer Internetplattform verstößt dann gegen § 1 Abs.1 S.1 PAngV und ist somit wettbewerbswidrig, wenn auf dem Weg zu einer bestimmten Hörgerätbestellung lediglich die Produktpalette der Hörgeräte nach bestimmten Preisklassen vorgestellt wird ("ab 199,- €") und nicht der Selbstzahlerpreis, folglich das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Interessent nach Auswahl des Hörgerätes den vollen Betrag einsehen kann, da Endpreisangaben dem Angebot und vorliegend der Werbung mit den Preisen in einem eindeutigen sachlichen Zusammengang stehen müssen.
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