a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte Wort/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten Werbefunktion der Marke liegen.
b) Die Verwendung einer bekannten Wort/Bildmarke eines Automobilherstellers in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
Einblicke Wirtschaftsrecht
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
1. Der Begriff „Volkshähnchen" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein besonders preiswertes, günstiges Hähnchen handelt, da dem Element „Volks-" im heutigen Sprachgebrauch nicht die Bedeutung von „günstig, billig, preiswert" zukommt.
2. Das angemeldete Zeichen " Volks.Hähnchen" weist keinen sinnvollen Aussagegehalt auf, da es sich bei einem Hähnchen um keinen Luxusartikel handelt. Der Begriff „Volkshähnchen" ist auch mit der Bedeutung, dass es sich um ein Hähnchen für jedermann handelt, sinnlos.
3. Die ständige Präsenz einer Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen aus der „Volks"- Markenfamilie auf dem deutschen Markt seit nunmehr mindestens sieben Jahren rechtfertigt den Schluss, dass sich der Verkehr inzwischen an diese Art der Aufmachung als Kennzeichnung der jeweiligen Produkte gewöhnt hat und darin einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht. Damit verfügen die Zeichen der „Volks"- Markenserie über die Eignung, die damit gekennzeichneten Produkte als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren.
1. Stellt ein Makler (als Generalunternehmer) auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Provisionsteilungsvereinbarung einem anderen Makler (als Subunternehmer) Objekte (Grundstücke von Verkaufsinteressenten) zur weiteren Durchführung der Maklertätigkeit (durch den Subunternehmer im Namen des Generalunternehmers) zur Verfügung, kann dem Subunternehmer nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Generalunternehmer eine Konkurrenztätigkeit hinsichtlich dieser Objekte innerhalb eines Jahres untersagt sein.
2. Dieses Verbot kann nicht nur aus einer vertraglichen Kundenschutzklausel folgen, sondern auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus einer nachvertraglichen Loyalitätspflicht.
3. Ein weitergehendes Verbot kommt regelmäßig auch nicht bei einer weitgefassten, aber entschädigungslosen Geheimhaltungsvereinbarung in Betracht, soweit der als Subunternehmer tätige Makler nur auf in seinem Gedächtnis verbliebene Informationen zurückgreift.

Das auf die Herstellung von Bergsport- und Outdoor-Ausrüstung spezialisierte Schweizer Unternehmen Mammut Sports Group hat für eine neue Werbeanzeige eine Fotoaufnahme des ehemaligen Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg mit der Bildunterschrift verwendet: „Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um." Auf der Fotoaufnahme trägt Karl-Theodor zu Guttenberg deutlich erkennbar eine Jacke des Herstellers. Seitens der Mammut Sports Group scheint man zuversichtlich, dass die Anzeige auch ohne die Genehmigung des ehemaligen Verteidigungsministers zulässig sei. Diese Zuversicht könnte in Hinblick auf die vielbeachtete Lafontaine-Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gerechtfertig sein.
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