1. Eine Mehrfachverfolgung mit dem Ziel eine wettbewerbswidrige Präsentation von Internetangeboten verbieten zu lassen ist rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 IV UWG, wenn ein vordergründiges Gebührenerzielungsinteresse besteht, sowie wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten der Unterlassungsgläubiger beruht, für das kein vernünftiger Grund vorliegt, und wenn die Vervielfachung der Belastung und das Kostenrisiko beim Anspruchsgegner unangemessen erscheint.
2. Bei einer Mehrfachverfolgung ist jedem der zuvor Abgemahnten die Kenntnis des Rechtsanwalts in Bezug auf die Gesamtumstände der mehrfach erfolgten Abmahnungen nach dem Rechtsgedanken der Wissenszurechnung in analoger Anwendung des § 166 I BGB zuzurechnen. Der Anwalt ist somit als Wissensverteter der einzelnen Mandanten anzusehen.