1. Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken.
2. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Einblicke Wirtschaftsrecht
Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos, das einen nackten Mann mit einem Handtuch o. ä. zeigt, das markenrechtlich geschützte, auf einen Hotelbetrieb hinweisende Abbildungen und Schriftzüge trägt, kann im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit hinzunehmen sein.
UWG §§ 3, 4 Nr. 9
Amtliche Leitsätze
a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.
b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.
Ein Legostein stellt ein Zeichen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 lit. e. ii. GMV bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Er besteht ausschließlich aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. EIne Eintragung des Legosteins als (dreidimensionale) Marke ist damit nicht möglich.
- Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juni 2008 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 (1 BvR 1842/08) wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. November 2008 - 10 U 277/07 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 - 27 O 572/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 6/09) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
- Das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 35/08 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 - 27 O 943/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 2538/08) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin zu 1) die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 6/09 entstandenen notwendigen Auslagen und der Beschwerdeführerin zu 2) 3/4 der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2538/08 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Beschluss vom 14. September 2010, 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09
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