Die Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.
Einblicke Wirtschaftsrecht
Interview mit Rechtsanwalt Thomas Jakubczyk von der böhm anwaltskanzlei. zu den prozessualen Möglichkeiten einen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender zu einer regionalen Ausgewogenheit zu verpflichten.
In: "Überdosis Oberbayern", Nürnbgerger Nachrichten vom 30.03.2015, Quelle: www.nordbayern.de.
Leitsätze
Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.
Während einer Beziehung angefertigte erotische Aufnahmen müssen trotz beiderseitigem Einverständnis bei der Anfertigung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner dies verlangt. Die Einwilligung zur Beziehungszeit ist auf die Dauer der Beziehung begrenzt.
Ein Anspruch auf das Löschen von Alltags- und Urlaubsfotos besteht hingegen nicht.
Die Mandantin wandte sich an die böhm anwaltskanzlei., nachdem ihre Fotoaufnahme unautorisiert zunächst in der Printausgabe eines Magazins veröffentlicht wurde. In diesem Leserbrief hat die Verfasserin über eine sexuelle Begegnung mit einem ihr unbekannten Mann berichtet. Der Leserbrief war zwar nicht mit dem korrektem Namen, jedoch mit einer Fotoaufnahme der Mandantin versehen, tatsächlich hat die Mandantin diesen Leserbrief jedoch weder verfasst noch autorisiert oder das beschriebene Geschehen erlebt. Wie sich nach Abdruck des Leserbriefes herausstellte, wurde der Leserbrief der Redaktion des Magazins durch eine dritte Person mit der Behauptung übersandt, dass diese auf der Fotoaufnahme abgebildet sei. Nach Abmahnung hat der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. „Hamburger Brauch“ abgegeben, d.h. die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen der Mandantin gestellt und sich auf einen Vergleich hinsichtlich einer Geldentschädigung geeinigt.
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