Bericht über ein von der böhm anwaltskanzlei geführtes Verfahren wegen Geldentschädigung im Falle eines geklauten Facebook-Fotos.
In :"Peinliches Foto im Netz - Prozess um falsche Sex-Beichte", Süddeutsche Zeitung, 26.06.2013
Bericht über ein von der böhm anwaltskanzlei geführtes Verfahren wegen Geldentschädigung im Falle eines geklauten Facebook-Fotos.
In :"Peinliches Foto im Netz - Prozess um falsche Sex-Beichte", Süddeutsche Zeitung, 26.06.2013
Sobald ein neuer Film ins Kino kommt, ist er in der Regel auch auf einer der zahlreichen illegalen Streaming-Seiten im Internet abrufbar. Das der Seitenbetreiber hier das Urheberrecht verletzt liegt auf der Hand, doch wie steht es um den Konsumenten, der sich zu Hause den neuen Blockbuster anschaut? Möglicherweise begeht auch der Konsument eine Urheberrechtsverletzung.
Mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. 5 U 1382/12) hat das Oberlandesgericht Koblenz, ein Verfügungsurteil des Landgerichts Trier vom 19.11.2012 bestätigt (Az. 6 O 286/12), mit welchem die böhm anwaltskanzlei. für einem Mandanten einen Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung einer Karikatur durchgesetzt hat.
a) Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig sind, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung, muss es mit einem aufklärenden Hinweis deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dieser Hinweis muss leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen.
b) Die Wertungen des Rechts der Gleichnamigen sind zu berücksichtigen, wenn sich die Frage stellt, ob die Gefahr der Verwechslung mit dem Kennzeichen eines Mitbewerbers zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG führt.
a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.
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